(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen durch physikalische Verfahren wie wässrigen Dispersionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen sowie von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.
(2) 1Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen durch chemische Synthese, wie zum Beispiel aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten, von anorganischen Pigmenten und von Lackharzen.
2Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozess ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Verfahren gering zu halten.
(2) 1Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen.
2Der Nachweis, dass Quecksilber- oder organische Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz- und Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.
(3) 1Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der Ablöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.
(1) 1An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
2
| Parameter | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
|---|---|
| Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 120 mg/l |
| Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 20 mg/l |
| Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
(2) 1Bei Abwasserströmen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf höchstens 500 mg/l zu vermindern.
(1) 1An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
2
| Parameter | Wässrige Dispersionsfarben, kunstharzgebundene Putze und wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe | Behälterreinigung mit Lauge (Laugenreinigung) aus der Herstellung von Beschichtungs- stoffen auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben |
|---|---|---|
| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | ||
| Barium | 2,0 | 2,0 |
| Blei | 0,50 | 0,50 |
| Cadmium | 0,10 | 0,10 |
| Chrom, gesamt | 0,50 | 0,50 |
| Cobalt | 1,0 | 1,0 |
| Kupfer | 0,50 | 0,50 |
| Nickel | 0,50 | 0,50 |
| Zink | 2,0 | 2,0 |
| Zinn | – | 1,0 |
| Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1,0 | 1,0 |
| Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) | 0,10 | – |
(2) 1Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan – gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe.
2Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten, wenn nachgewiesen ist, dass keine leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungszwecke eingesetzt werden.